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Kanzlei Dr. Brodbeck & Kirsten Partnerschaft

 


Willkommen bei der Dr. Brodbeck und Kirsten Partnerschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft.

Wir beraten und betreuen Sie umfassend in allen Angelegenheiten der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung, auf betriebswirtschaftlichem Gebiet sowie in Fragen der Unternehmens- und Existenzgründungsberatung.

Zur Erreichung unserer Qualitätsziele arbeiten wir in Teams, die unsere Mandanten qualifiziert, umfassend und persönlich betreuen.

Im Jahr 2001 wurde unserer Kanzlei das Qualitätsmanagement-Zertifikat ISO 9000 verliehen und seitdem regelmäßig erneuert. Das Qualitätsmanagement-Zertifikat ISO 9001 wurde zuletzt 2009 bestätigt. Zudem nehmen wir am System der Qualitätskontrolle nach § 136 Abs. 1 WPO teil.

Die Dr. Brodbeck und Kirsten Partnerschaft besitzt folgende Legitimationen: Urkunde als Steuerberatungsgesellschaft, Anerkennungsurkunde als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

Steuertermine

Termine für die gesetzlichen Zahlungsfristen finden Sie hier.
Berichtigung der Bemessungsgrundlage für einen Umsatz bedarf eines Nachweises, dass der Abnehmer oder Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung erhalten hat

Ein Erfordernis, wonach die Minderung der sich aus der ursprünglichen Rechnung ergebenden Bemessungsgrundlage davon abhängt, dass der Steuerpflichtige im Besitz einer vom Erwerber der Gegenstände oder Dienstleistungen übermittelten Bestätigung des Erhalts einer berichtigten Rechnung ist, fällt unter den Begriff der Beendigung i.S. von Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL.

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Keine Berücksichtigung einer tatsächlich nicht benutzten Verbindung als "offensichtlich verkehrsgünstigere"Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4

1. "Offensichtlich" verkehrsgünstiger i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist die vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverbindung, wenn sich jeder unvoreingenommene, verständige Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte.

 

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GrEStG: Einheitliches Vertragswerk trotz Abschlusses des Werkvertrags über den Umbau des Gebäudes erst 19 Monate nach Grundstückserwerb f

Der vom FG Baden- Württemberg entschiedene Sachverhalt wirft die Frage auf, bis zu welcher zeitlichen Grenze im Grunderwerbsteuerrecht noch ein enger sachlicher Zusammenhang eines Bauvertrages mit dem Grundstückserwerb und damit ein einheitliches Vertragswerk vorliegt, das zur Folge hat, dass auch die (Um-)Baukosten in die Bemessungsgrundlage eingehen. Im Streitfall, in dem der Werkvertrag erst 19 Monate nach dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossen worden war, hat das FG einen solchen Zusammenhang aufgrund der Umstände des Einzelfalls bejaht.

Quelle: DStR 4/2012 

 
   
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