| Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Oder- Konto als freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten |
| Im Streitfall eröffnete die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann ein Oder- Konto, auf das nur der Ehemann Einzahlungen in erheblichem Umfang leistete. Das Finanzamt besteuerte die Hälfte der eingezahlten Beträge als Schenkungen des Ehemannes an die Klägerin. | |
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| Keine Aussetzungszinsen für fehlerhaft ausgesetzte Beträge bei vollem Erfolg des Rechtsbehelfs |
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Hatte ein Rechtsbehelf in vollem Umfang Erfolg, können auch dann keine Aussetzungszinsen gem. § 237 AO festgesetzt werden, wenn das FA rechtsirrig einen zu hohen Betrag von der Vollziehung ausgesetzt hatte. AO § 237 Quelle: BStBl. 2012, Teil 2012
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| Auskunft über die Haftung bei Betriebsübernahme (§ 75 AO) |
| Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber im Rahmen des § 75 Abs. 1 AO für Betriebssteuern und Steuerabzugsbeträge. | |
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